AGBs


1. Geltung

1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese unsererseits schriftlich bestätigt werden. Selbiges gilt auch für Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen eines von uns angenommenen Auftrags.

 

2. Angebot

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bei Kalkulations- oder Druckfehlern im Angebot behalten wir uns die Berichtigung vor.

 

3. Konzept- und Ideenschutz

3.1 Bereits durch die Einladung / Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem liegen die AGB zu Grunde.  

3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass von uns bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbracht werden. Das Konzept, in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, untersteht, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Die Nutzung/Bearbeitung einzelner Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet. Werberelevante Ideen, am Anfang jedes Schaffensprozesses, können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden.
Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, auch wenn diese nicht Werkhöhe erreichen, die einzigartig/eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken, Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

3.3 Der potentielle Kunde verpflichtet sich zu unterlassen, diese, von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen, außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten/verwerten zu lassen oder zu nutzen/nutzen zu lassen.

3.4 Für nicht korrekte Nutzung der kreativen Werbeideen durch den Kunden/potentiellen Kunde kann die Agentur die Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich Umsatzsteuer einfordern. 

 

4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung bzw. einer Auftrags-bestätigung bzw. den Angebotsunterlagen. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 

4.2 Alle Leistungen der Agentur z.B. Layouts, Reinzeichnungen, Texte, alle auch in elektronischer Form,  sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.

4.3 Der Kunde übergibt der Agentur zeitgerecht alle Informationen und Unterlagen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Der Kunde trägt den Aufwand, der durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen.

4.4 Der Kunde ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert das die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos und hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen und hierfür sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

4.5 Die Agentur liefert endfertige Daten (z.B. druckfähige PDF), offene Daten werden nur nach gesonderter Vereinbarung bereitgestellt. Die originalen, offenen Dateien werden 1 Jahr lang nach Abschluss eines Projekts von der Agentur aufbewahrt, während dieses Zeitraums wird dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt die Dateien und Nutzungsrechte zu erwerben. Das Bearbeiten und Verändern bearf der Zustimmung des Urhebers. Das bearbeitete Werk darf aber nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden.

 

5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, Leistungen selbst auszuführen bzw. sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

 

6. Termine

6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen. 

 

7. Vorzeitige Vertragsauflösung

7.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor wie z.B. 

a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird. 

b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet.

7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen
wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

 

8. Honorar

8.1 Wenn nicht anderes vereinbart, entsteht der Honoraranspruch für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem vereinbartem Auftragsvolumen, kundenspezifisch, ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrech-
nungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich Umsatzsteuer. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. Alle der Agentur erwachsen
den Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

8.3 Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten
Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte

 

9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

9.1 Das Honorar ist sofort bei Rechnungserhalt und ohne Abzug fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.

9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters sind Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. 

9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu
erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt. 

9.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. 

 

10. Eigentumsrecht und Urheberrecht

10.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von
der Agentur jederzeit – z.B. bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Er-werb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt die vollständige Bezahlung der dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis. 

10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur zulässig.

10.3 Die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

 

11. Gewährleistung 

11.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. 

11.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. 

11.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

11.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB
wird ausgeschlossen. 

 

12. Haftung und Produkthaftung

12.1 Der Kunde hat unsere Leistung unverzüglich nach Ablieferung zu prüfen und uns einen Mangel anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt unsere Leistung als genehmigt, es sei denn, der Mangel ist bei Prüfung nicht ersichtlich. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. 

12.2 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

12.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

 

13. Datenschutz

13.1 Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, usw. zum Zwecke der Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke wie Zusendung von Angeboten und Newsletter und Werbepost (in Papier- und elektronischer Form), sowie als Referenzhinweis gespeichert und genutzt werden dürfen. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Fax oder Brief widerrufen werden.

 

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle beidseitigen Ansprüche Wien. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.